In dem vorstehenden Aufsatz hat A. Tarski den Begriff der inhaltlichen Widerspruchsfreiheit (content-consistency) einer Aussagenmenge eingeführt. Der Verfasser hebt hervor, daß die inhaltliche Widerspruchsfreiheit keine innere Eigenschaft der Aussagenmenge selbst ist, sondern vielmehr auf die jeweilige Definition dieser Menge bezogen werden soll. Es ist also a priori möglich, daß wir, von zwei verschiedenen Definitionen einer und derselben Aussagenmenge E ausgehend, das eine Mal feststellen, daß E inhaltlich widerspruchsfrei ist, und das andere Mal, daß E nicht inhaltlich widerspruchsfrei ist. Daß dies tatsächlich in vielen Fällen vorkommt, zeigt folgender einfacher Satz:
I. Eine definierbare Satzmenge E, die alle gültigen Formeln des Aussagenkalküls enthält und in Bezug auf die Abtrennungsregel abgeschlossen ist, ist dann und nur dann in Bezug auf jede ihrer Definitionen inhaltlich widerspruchsfrei, wenn sie ausschließlich aus wahren Aussagen besteht.
Daß diese Bedingung hinreichend ist, hat Tarski (a. a. O. Satz 7.1) bewiesen. Nehmen wir nun an, E enthalte einen falschen Satz f (ohne freie Variable), und es sei ϕ irgendeine Definition von E. Die Aussagefunktion ψ = f¯→ϕ ist offenbar ebenfalls eine Definition von E. Wird ψ als Definition von E angenommen, so hat x(E) die Form einer Implikation mit dem Vorderglied f¯, welche auch die Aussage x sein könnte. x(E) gehört daher immer der Menge E an, woraus wir mit Rücksicht auf Bedingung 3.4 aus dem vorstehenden Artikel schließen, daß E in Bezug auf die Definition ψ nicht inhaltlich widerspruchsfrei ist, w. z. b. w.