Published online by Cambridge University Press: 17 July 2017
Die neue Liste der von Simon von Bisignano in seiner Summa zitierten Extravaganten, welche T. P. McLaughlin in den Medieval Studies 20 (1958) 167–176 veröffentlicht hat, gibt die Möglichkeit, die Dekretalensammlung, welche Simon benutzt hat, mit ziemlicher Sicherheit zu bestimmen. Wenn sich dabei die Vermutung auf eine Sammlung der ‘italienischen Gruppe' der Primitiven vor 1Comp. richtete, so lag das nach dem, was J. Juncker in seiner grundlegenden Abhandlung über die coll. Berolinensis ausgeführt hatte, von vornherein rein nahe. Aber als Juncker die Ber. als älteste und primitivste Sammlung in die Literaturgeschichte der kanonistischen Quellen einführte, hatte er von der Existenz weiterer, teils noch altertümlicher, teils umfangreicherer Sammlungen, die sich mit der Ber. zu einer Familie oder Gruppe zusammenfassen lassen, noch keine Kenntnis. Weitgehende Übereinstimmung im mitgeteilten Material, Gleichlauf in der Reihenfolge der einzelnen Stücke auf kürzere oder längere Strecken, textkritische Einzelheiten berechtigen methodisch zu dieser Gruppierung; ihr Wachstum von Sammlung zu Sammlung ist kein Gegenargument angesichts der rechtsschöpferischen Tätigkeit der Kurie, welche in Schule und Kirchenverwaltung gleichermassen das Bedürfnis wacherhielt, die jeweils neueste und vollständigste Sammlung zur Hand zu haben. Diese Entwicklung innerhalb der Gruppe kann erst durch die ausführliche Analyse jeder einzelnen Sammlung sichtbar gemacht werden; für den Nachweis, dass zu fast allen zu der von McLaughlin nachgewiesenen Dekretalen die Texte in den Sammlungen der italienischen Gruppe zu finden sind, wird die Zusammenstellung im Anhang genügen. Da aber vier von fünf in Frage kommenden Sammlungen kaum mehr als dem Namen nach, bekannt sind, müssen über sie einige Bemerkungen vorausgeschickt werden.
1 Vgl. dazu meine letzte Übersicht über die Sammlungen in Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 37 (1957) 58–66 (fortan: QF), welche meine frühere Liste in Göttinger Nachtichten 1945, 21–24 ersetzt. Die einzelnen Sammlungen werden unter den doit vorgeschlagenen Abkürzungen (Siglen) auch hier zitiert mit der Modifikation, dass entsprechend dem Vorschlag Kuttners — gleichnamige Sammlungen, bei denen ich eine coll. prima (I), secunda (II) usw. unterschied, jetzt durch dem Namen vorausgehende arabische Ziffern bezeichnet werden (also nicht: Comp. I, sondern 1Comp.).Google Scholar
2 ‘Die Collectio Berolinensis: Ein Beitrag zur Geschichte des kanonischen Rechts im ausgehenden zwölften Jahrhundert,’ ZRG Kan. 13 (1924) 284–426. Da inzwischen in der ehemaligen Berliner Staatsbibliothek eine, allerdings nur fragmentarisch erhaltene weitere primitive Sammlung vor 2Comp. nachgewiesen wurde, wären in Zukunft 1Ber. und 2Ber. zu unterscheiden. Die Unterscheidungszahl ist jedoch hier weggelassen, da in vorliegender Miszelle nur von 1Ber. die Rede ist. Zwei Miniaturen aus dem der 1Ber. vorausgehenden Gratian mit Handschriftenproben siehe in Beschreibendes Verzeichnis der Miniaturenhandschriften der preussischen Staatsbibliothek zu Berlin, 1: Die Phillipps-Hss. von J. Kirchner (Leipzig 1926) 63.Google Scholar
2a Darin Zitate von Dekretalen Alexanders III., die sich nur zum Teil in Coll. Ambr. nachweisen lassen, sowie von Kapiteln des 3. Laterankonzils. (Mitteilung von Herrn Kuttner; ich besitze nur Photos der Sammlung.) Google Scholar
3 Vgl. über diese Kuttner, St., Repertorium 1.272–276; dazu Rambaud-Buhot, J., in Studia Gratiana 1 (1953) 135–137.Google Scholar
4 Eheim, Fr., ‘Die Handschriften des Decretum Gratiani in Österreich,’ Studia Gratiana 7 (1959) 156, datiert die Hs. — ‘wahrscheinlich italienisch’ — in die Mitte des 13. Jhs. (zu spät).Google Scholar
5 c. 28 ist ein kleiner Traktat De induciis dandis atque inhibendis: ‘Distinguendum est quod induciarum distributio aliter secundum canones, aliter secundum leges assignatur. Nam secudum canones … Secundum leges …’ (gegen Schluss:) ‘Inhibetur appellatio … ex intrusione, ut tit(ulo) Clericum sine auctoritate episcopi Ex queremoniis ….’ Einen Titel ‘Clericum sine auctoritate episcopi (non posse constituere ecclesiam …)’ gibt es nur in den Sammlungen der Bamb. gruppe; die angezogene Dekretale ist Bamb. 6.7 (JL 13814; vgl. McLaughlin Nr. 35); s. Deeters, W., Die Bambergensisgruppe der Dekretalensammlungen des 12. Jahrhunderts (phil. Diss. Bonn 1956) 63ff. Der Verfasser des Traktates kannte also eine Bamb. Google Scholar
6 Soweit ich sehe, lässt sich ein so weitgehender Gleichlauf in der Reihenfolge, wie er die Sammlungen der italienischen Gruppe miteinander verbindet, in einer Sammlung der englischen (oder französischen) Gruppe nicht feststellen, so dass ich fast geneigt bin, der zweiten Möglichkeit die grössere Wahrscheinlichkeit zuzutrauen.Google Scholar
7 Nach gütiger Mitteilung von Herrn Professor Dr. J. Ramackers, der die Hs. für mich eingesehen und mir ein Photo der Sammlung besorgt hat.Google Scholar
8 Vgl. Kuttner, , Repertorium 1.266.Google Scholar
9 Auf der Innenseite des vorderen Deckels konnte ich von einer fast völlig ausradierten Besitznotiz noch erkennen: ‘Iste liber est ………… qui fuit vicarius ………… saltaris (?) sancte E … in …………… Istum librum ………… euge …………sancti… Castoris ………… testamentum per domnum Iohannem de …………… Henselinum.’ Google Scholar
10 Ich verzeichne hier kurz die Dekretalen mit den Anfängen der Nrn. 14, 30, 31 und 33 McLaughlins, die in den Sammlungen der italienischen Gruppe vorkommen, und bemerke vorweg, dass Nr. 7 sicher dieselbe Dekretale im Auge hat wie Nr. 8 und dass Nr. 55A mit Angabe der gesamten Überlieferung gedruckt ist bei Holtzmann, W. and Kemp, E. W., Papal Decretals Relating to the Diocese of Lincoln (Lincoln Record Soc. 47; 1954) p. 19. — Nr. 14 ‘Constitute’: JL 13941 in Cus. 38 (X 2.15.1). JL 14081 in Cus. 36 (Lips. 1.19; Sang. 6.8.13 p. 271). JL — in Flor. 115, Duac. 50, Cus. 135 (Claustr. 340; Brug. 45.4). — Nr. 30, 31 ‘Ex litteris’: JL 14187 in Cus. 23 (Lips. 59.42; vgl. QF 38.69 n.59). JL 14129 in Flor. 71, Duac. 24, Cus. 160 (X 2.4.1.). — Nr. 33 ‘Ex parte:’ JL — in Cus. 44 (App. 50.58; Sang. 4.8.9 p. 196). JL 13890 in Cus. 198 (X 1.29.12). JL 14117 in Ber. 50, Cus. 31 (X 3.30.10). JL 14317 in Ber. 58, Cus. 49 (X 1.3.2.). Soweit ich mir ein Urteil erlauben darf, kommt keine dieser Dekretalen als die von Simon gemeinte in Frage.Google Scholar